SPECTRUM News Seite 7 nutz zugunsten eines Dritten oder in der Absicht dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzu fügen ein Geschäftsgeheimnis erlangt ein Ge schäftsgeheimnis nutzt wobei der Versuch schon strafbar ist Die Strafbarkeit von Geheimnis verletzungen wurde dabei aus 17 bis 19 UWG in das neue GeschGehG umgepflanzt Durch das Gesetz wird unter anderem auch der Quellen schutz für Journalisten gestärkt indem Ausnahmen für so genannte Whistleblower eingeführt wurden Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnis sen GeschGehG schützt alle Formen von Ge schäftsgeheimnissen natürlich auch E Mails Ergänzender Hinweis Jeder E Mail Provider in Deutschland ist vom Telekommunikationsge heimnisgebot nach 88 TKG erfasst siehe auch weiter unten Neues EuGH Urteil stellt die Welt auf den Kopf und darf ihm übermittelte E Mails ver schlüsselt oder unverschlüsselt nur einsehen oder verarbeiten soweit dies zu seiner Leistungserbrin gung erforderlich ist d h z B zur Viren und Spam Abwehr Hier gibt es also einen Rechtsrahmen zur Verschwiegenheitspflicht ähnlich dem 203 StGB für Berufsgeheimnisträger die Telekommu nikations Diensteanbieter einhalten müssen für die ihnen anvertrauten Informationen wie E Mails Außerdem ist der E Mail Verkehr über Provider Telekommunikationsanbieter und grundsätzlich in Deutschland über einen umfangreichen Straf rechtsrahmen besonders geschützt 202a StGB Strafgesetzbuch Ausspähen von Daten 202b StGB Abfangen von Daten 206 StGB Verletzung des Post oder Fernmeldegeheimnisses 263a StGB Computerbetrug 303a StGB Datenveränderung 303b StGB Computersabotage 91 ff TKG Datenschutzregeln 88 TKG Fernmeldegeheimnis Das Telekommunikationsgesetz TKG sagt z B in 148 Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer entgegen 89 TKG ei ne Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mit teilt Damit liegen hier die Strafen gem TKG gegen das Fernmeldegeheimnis sogar doppelt so hoch wie nach 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnis sen der Berufsgeheimnisträger 206 StGB geht sogar noch weiter und führt bei Ver letzungen des Post oder Fernmeldegeheimnisses aus Wer unbefugt einer anderen Person eine Mittei lung über Tatsachen macht die dem Post oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als In haber oder Beschäftigtem eines Unternehmens be kanntgeworden sind das geschäftsmäßig Post oder Telekommunikationsdienste erbringt wird mit Frei heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe be straft Der Gesetzgeber hat hier also eine Verzahnung geschlossener Rechtskreise geschaffen 1 Nach Gesetzeslage zum 203 StGB be steht ein stabiler Rechtsrahmen wonach ein Mandant eines Steuerberaters davon ausgehen darf dass die Informationen namentlich die zum persönlichen Lebens bereich gehörenden Geheimnisse oder Be triebs oder Geschäftsgeheimnisse die er dem Steuerberater anvertraut bzw offen bart hat nicht weitergegeben und vertrau lich behandelt werden 2 Der Steuerberater und somit auch der Mandant darf nun wiederum aufgrund der Gesetzeslage davon ausgehen dass sein IT Dienstleister mit dem er 1 eine Ver schwiegenheitsvereinbarung die auch be rücksichtigen sollte dass der IT Dienstleister ggfs auch bei der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mitwirkt und somit als Gehilfe ebenfalls der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach 203 StGB unterliegt und somit auch ein Aussa geverweigerungsrecht nach StPO und ZPO hat und 2 eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art 28 der EU DSGVO abgeschlossen hat seine Daten schützt und entsprechende technische und organi satorische Maßnahmen einhält und die zu gänglichen Daten Informationen nicht wei tergibt Also auch hier besteht ein starker verzahnter Rechtsrahmen mit erheblichen Strafen 3 Außerdem dürfen Mandant und Steuerbe rater wohl auch davon ausgehen dass ihre E Mail und Telefon Provider das Fernmel degeheimnis und das Verschwiegenheits gebot nach dem Telekommunikationsge setz TKG strikt einhalten was ein weite rer verzahnter Rechtsrahmen ist
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