SPECTRUM News Seite 23 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität Gas Telekommunikation Post und Ei senbahnen will schon seit 2012 errei chen dass Google seinen Dienst GMail bei ihr als Telekommunikationsdienst anmeldet Netzagentur Chef Jochen Homann hatte dabei im Auftrag des Bundesinnenministers deutlich ge macht dass es ihm nicht nur um GMail sondern um die grundsätzliche Regu lierung von Webdiensten geht Die Abgrenzung zu traditionellen Telekom munikationsdiensten verschwimme zu nehmend sagte Homann der Financial Times und nannte neben GMail explizit auch den Chat Dienst WhatsApp Der beliebte Dienst WhatsApp wird von vielen Nutzern als SMS Alternative ge nutzt und untersteht keiner staatlichen Kontrolle Google jedoch als Stellvertreter im weltweiten Crypto War wehrte sich juristisch dagegen wie die Deutsche Telekom und andere Internet Provider behandelt zu werden Das Verwaltungs gericht Köln wies die Google Klage zunächst in erster Instanz noch ab Im Berufungsverfahren rief das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen aber dann 2018 den EuGH an um hier für Klarheit zu sorgen Mit einem ersten Urteil vom 11 November 2015 hatte das Verwaltungsgericht Köln Urt v 11 11 2015 Az 21 K 450 15 entschieden dass der von Google betriebene E Mail Dienst GMail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deut schen Telekommunikationsgesetzes TKG ist und deswegen von Google bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden muss Google geht jedoch davon aus vom TKG Gesetz nicht betroffen zu sein weil das Unternehmen in Deutschland keine physikalischen Internetzugänge mit elektrischer Signalverarbeitung anbiete sondern im Fall von GMail lediglich einen Webmail Dienst Google hatte argumentiert man sei bei dem E Mail Provider Geschäft nicht für die technische Signal übertragung über das offene Internet zuständig und übernehme dafür auch keine Verantwortung Dies sei aber nach Google s Auffassung die Grundvorausset zung für einen Dienst Betrieb nach dem Telekom munikationsgesetz GMail ist nach Google s Auffassung ein sogenannter Over the top Dienst OTT d h ein über das Internet zur Ver fügung stehender Dienst ohne dass ein traditioneller Internet Service Provider in volviert ist Ergänzend hatte Google ar gumentiert dass man auch nicht den ge setzlichen Punkt gegen Entgelt nach TKG erfülle da man den Dienst bei GMail in der Regel nicht gegen Entgelt erbringt sondern den Nutzern kostenlos zur Ver fügung stellt und lediglich zu einem Teil durch die auf der Webseite von GMail geschaltete Werbung finanziert würde Die Bundesnetzagentur BNetzA ist hingegen der Auf fassung dass es sich bei GMail um einen Telekom munikationsdienst im Sinne von 6 Abs 1 TKG in Verbindung mit 3 Nr 24 TKG handele und dass er daher der dort geregelten Meldepflicht gegenüber der BNetzA unterliege Die BNetzA erklärte dass die Goolge Server bereits im technischen Sinne dem sog OSI Referenzmodell für Netzwerkprotokolle als Schichtenarchitektur Übertragungsdienste erbrächten Google verfüge in sofern über eine eigene Vermittlungstechnik und ha be daher zumindest teilweise Kontrolle über die Sig nalübermittlung Die BNetzA erklärte außerdem ihr sei es nicht daran gelegen das gesamte Internet zu regulieren Anbie tern von Diensten wie GMail oder anderer OTT Dienste müssten aber denselben Anforderungen an Datenschutz Kundenschutz und Sicherheit genügen wie klassische TK Anbieter und etwa Zugänge für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten Die BNetzA macht geltend Voraussetzung für die Annahme eines Telekommunikationsdienstes sei dass der erbrachte Dienst in seiner technischen Funktionsweise überwiegend eine Signalübertragung zum Gegenstand habe Dies sei auch bei GMail der Fall weil eine Übermittlung von E Mails vom Absen der zum Empfänger nur mittels Signalübertragung möglich sei Es sei nicht erforderlich dass der Er bringer des Dienstes selbst die Signalübertragung übernehme oder zumindest eine Kontrolle über die durch Dritte übernommene Signalübertragung ausü be Entscheidend sei allein dass die Signalübertra gung als technisches Element überhaupt gegeben sei Selbst wenn eine Kontrolle über die durch Dritte vorgenommene Signalübertragung zu verlangen wä re sei diese Voraussetzung aufgrund des Betriebs der eigenen E Mail Server durch Google gegeben Denn die E Mail Server ordneten den E Mail Adressen die physischen Internetprotokoll IP Adressen zu Google authentifiziere den Absender und gegebenenfalls auch den Empfänger einer E Mail E Mail Adresse oder Nutzerkennung und steu ere mittels der eingesetzten Internetprotokolle in ei nem für die Annahme einer Kontrolle hinreichenden
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie
hier um zur Online-Version zu gelangen.